Impressum
Zeisberg GmbH
Gutenbergstrasse 39
D-72555
Metzingen
Telefon: +49 (0) 7123 / 976 975 0
Telefax: +49
(0) 7123 / 976 975 77
E-Mail: info[at]zeisberg.net
Internet: www.zeisberg.net + www.schwindeltraining.info
Vertretungsberechtigter Geschäftsführer: Sven Zeisberg
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart
Registernummer: HRB 723336
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27 a Umsatzsteuergesetz: DE254794586
Inhaltlich Verantwortlicher gemäß § 55 Abs. 2 RStV: Sven Zeisberg
Haftungshinweis
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AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen der Zeisberg GmbH
Die nachfolgenden Bedingungen gelten für Verkäufe und Lieferungen, sowie Werk/Dienstleistungen zwischen Auftraggeber / Kunden im weiteren Verlauf (AG) genannt und der Firma Zeisberg GmbH im weiteren Verlauf (ZG) genannt.
1. Widersprechende AGB
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des AG
werden, auch wenn sie von diesem zeitlich später verwandt werden, ohne
schriftliche Zustimmung der ZG nur insoweit Vertragsbestandteil, als sie den
vorliegenden Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht widersprechen. Einander
widersprechende Allgemeine Geschäftsbedingungen berühren die Wirksamkeit des
abgeschlossenen Vertrages nicht. Soweit sich Bedingungen widersprechen gilt die
gesetzliche Regelung. AG im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind sowohl
Verbraucher als auch Unternehmer. Verbraucher im Sinne dieser
Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung
getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbstständige berufliche
Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer im Sinne dieser
Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige
Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in
Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit
handeln.
2. Angebote, Vertragsschluss
2.1. Der AG ist - sofern
er Kaufmann ist - an seine Bestellung 15 Werktage gebunden. Bestellungen sind
für die ZG nur verbindlich, soweit sie von diesem schriftlich bestätigt werden
oder ihnen die ZG durch Lieferung der Ware nachkommt. Die von der ZG erteilte
schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt Inhalt und Umfang der durch ihr zu
erbringenden Leistung. Alle Vereinbarungen, gleichgültig, ob sie bei oder nach
Vertragsschluss getroffen werden, bedürfen der Schriftform. Mündliche
Nebenabreden sind nur rechtsverbindlich, wenn sie durch die ZG schriftlich
bestätigt werden.
3. Preise, Zahlungsbedingungen
3.1. Die angebotenen
Preise gelten ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ohne Verpackung.
Die Kosten für Versand und Verpackung werden von der ZG separat in Rechnung
gestellt. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der am Tag der Lieferung
geltenden gesetzlichen Höhe hinzu. Erhöhen sich zwischen Vertragsabschluss und
Lieferung Rohstoff-, Energie-, Lohn- oder Beförderungskosten, ist die ZG zu
einer entsprechenden Preiserhöhung berechtigt, sofern die vertragsgemäße
Lieferung mehr als 4 Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll und sich die ZG
zum Zeitpunkt der Erhöhung nicht in Lieferverzug befindet. Soweit
Preissteigerungen von mehr als 20 % geltend gemacht werden, kann der AG vom
Vertrag zurücktreten. Nimmt der AG die angegebene Ware nicht zu dem in der
Auftragsbestätigung genannten Termin ab, so gelten die Preise zum Zeitpunkt der
Lieferung. Soweit die ZG die Montage oder Installation übernommen hat und nichts
anderes vereinbart ist, trägt der AG neben der vereinbarten Vergütung alle
erforderlichen Nebenkosten, die Reisekosten, Kosten für den Transport der
Hilfsmittel, des befindlichen Gepäcks, sowie
Auslösungen.
3.2. Die Rechnungen der ZG sind an dessen Sitz
binnen 30 Kalendertagen nach Lieferung oder Teillieferung sowie
Rechnungsstellung fällig. Skonti und sonstige Nachlässe bedürfen gesonderter
Vereinbarung. Bei Forderungen aufgrund mehrerer Lieferungen bzw. Leistungen
bleibt die Verrechnung von Geldeingängen auf die eine oder andere Schuld -
sofern der AG keine Zahlungsbestimmung vorgenommen hat und sofern er Kaufmann
ist -der ZG überlassen. Kommt der AG - sofern er Kaufmann ist - in
Zahlungsverzug, ist die ZG berechtigt, Verzugszinsen mindestens in Höhe von 8
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern. Im Übrigen gilt die
gesetzliche Regelung. Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt der ZG
vorbehalten; dem AG bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der ZG als Folge des
Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden
ist.
3.3. Aufrechnungsansprüche stehen dem AG nur zu, wenn seine
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der ZG
anerkannt sind. Zur Zurückbehaltung ist der AG nur insoweit befugt, als sein
Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Macht der AG wegen
tatsächlich vorhandener oder behaupteter Mängel von einem gesetzlichen
Zurückbehaltungsrecht Gebrauch, so ist dieses auf den Teil des geschuldeten
Betrages beschränkt, dessen Einbehaltung unter Berücksichtigung der Kosten für
die Beseitigung der behaupteten Mängel in ihrem Verhältnis zum gesamten
geschuldeten Betrag nicht gegen Treu und Glauben
verstößt.
3.4. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder
bei Umständen, die der ZG nach Vertragsabschluss bekannt werden und die geeignet
sind, die Kreditwürdigkeit des AG zu mindern, werden sämtliche Forderungen der
ZG sofort fällig. Das Gleiche gilt, wenn der AG seine Zahlungen einstellt,
überschuldet ist, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist oder
die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird. In diesem
Fall ist die ZG berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung
oder Sicherheitsleistung auszuführen, sowie nach Ablauf einer angemessen
Nachfrist schadensersatzfrei vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz
wegen Nichterfüllung zu verlangen. Unbeschadet der vorstehenden Rechte ist die
ZG zur Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware auf Kosten des AG
berechtigt. Dies gilt nicht, soweit der Zahlungsverzug des AG auf begründeter
Beanstandung der Lieferung beruht. Tritt der AG vom Vertrag zurück, ohne dass
dies von der ZG zu vertreten ist, ist die ZG unbeschadet sonstiger Ansprüche
berechtigt, für die technische und kaufmännische Bearbeitung pauschal 10 % der
Auftragssumme anzusetzen; dem AG bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der ZG
als Folge des Rücktritts keine oder wesentlich geringere Kosten entstanden
sind.
4. Lieferung, Abnahme
4.1. Die Lieferung erfolgt gem.
Angebot bzw. Auftragsbestätigung der ZG. Die Art der Versendung bleibt der ZG
vorbehalten, soweit keine bestimmte Versandart vereinbart ist. Bei
Selbstabholung hat der AG zu prüfen, ob die Ware einwandfrei verladen ist und
etwaige Verlademängel unverzüglich zu rügen.
4.2. Liefertermine
und Lieferfristen gelten vorbehaltlich des ungestörten Fabrikationsablaufes und
der ungehinderten Versand- und Anfuhrmöglichkeit. Vereinbarte Liefertermine
beziehen sich auf die Bereitstellung der Ware zur Übergabe bzw. zum Versand im
Werk. Lieferfristen beginnen mit Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht
vor Beibringung vom AG zu beschaffender notwendiger Unterlagen, Genehmigungen,
Freigaben, der Erteilung erforderlicher Informationen oder vor Eingang einer
vereinbarten Anzahlung. Die Lieferpflicht der ZG ruht, solange der AG der ZG
gegenüber mit einer fälligen Verbindlichkeit in Verzug
ist.
4.3. Rohstoff- oder Energiemangel, Streiks, Aussperrungen,
Verkehrsstörungen und behördliche Verfügungen sowie Lieferterminüberschreitungen
von Vorlieferanten, Betriebsstörungen, alle Fälle höherer Gewalt und andere von
der ZG oder einem für die ZG arbeitenden Betrieb nicht zu vertretende Umstände
befreien die ZG für die Dauer ihres Bestehens, soweit sie dessen Lieferfähigkeit
beeinträchtigen, von seiner Lieferpflicht. In den vorgenannten Fällen ist die ZG
zum schadenersatzfreien Rücktritt vom Vertrag berechtigt, soweit ihm die
Leistung unmöglich bzw. unzumutbar geworden oder ein Ende des
Leistungshindernisses nicht abzusehen ist.
4.4. Teillieferungen
sind innerhalb der vom der ZG angegebenen Lieferfrist zulässig, soweit sich
hieraus keine Nachteile für den Gebrauch ergeben. Beanstandungen von
Teillieferungen entbinden nicht von der Verpflichtung des AG, die Restmengen der
bestellten Produkte bzw. weitere Teilleistungen vertragsgemäß
abzunehmen.
4.5. Kommt der AG in Annahmeverzug oder verletzt er
sonstige Mitwirkungspflichten, kann die ZG für jede Woche Verzug eine
pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal
jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes verlangen. Der ZG bleibt es
unbenommen, einen höheren Schaden nachzuweisen; dem AG bleibt der Nachweis
vorbehalten, dass der ZG als Folge des Annahmeverzuges kein oder ein wesentlich
geringerer Schaden entstanden ist. Wird der Versand auf Wunsch des AG verzögert,
ist die ZG berechtigt, nach Setzen und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen
Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den AG mit
angemessener verlängerter Frist zu beliefern. Ist Installation im Kaufpreis
vertraglich inbegriffen, erfolgt die Abnahme des Produkts durch den AG bei
Abschluss der Installation durch die ZG. Die Installation ist abgeschlossen,
wenn das Produkt das Installations- und Testverfahren der ZG durchlaufen hat.
Ist Installation nicht im Kaufpreis inbegriffen, erfolgt die Abnahme des
Produkts durch den AG bei Lieferung. Sofern die bereit gestellten Leistungen
bzw. Produkte bis zum vereinbarten Liefertermin oder innerhalb der Lieferfrist
nicht abgenommen sind, gelten sie mit Ablauf von 3 Wochen nach dem
Liefer-/Bereitstellungstermin bzw. nach Ablauf der Frist, spätestens mit
Ingebrauchnahme als genehmigt bzw. abgenommen.
5. Gefahrübergang, Erfüllungsort
5.1. Erfüllungsort für
die Lieferung und Zahlung ist das Werk der ZG.
5.2. Die Gefahr
des Untergangs oder der Verschlechterung der Kaufsache geht mit Übergabe an den
Transporteur auf den AG über. Bei Abholung mit eigenem Fahrzeug durch den AG
geht die Gefahr mit Abschluss der Verladung im Werk auf den AG über. Mit diesem
Zeitpunkt gilt die Lieferung als erfüllt.
6. Mängelhaftung, Schadensersatzansprüche
6.1. Der AG
hat erkennbare Mängel, Falschlieferungen, Fehl- oder Mehrmengen unverzüglich
schriftlich zu rügen und geltend zu machen. Rüge und Geltendmachung behaupteter
Ansprüche haben in jedem Falle vor Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung und
innerhalb der Gewährleistungsfrist zu erfolgen. Auch verdeckte Mängel sind
unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens vor Ablauf der
Gewährleistungsfrist zu melden und schriftlich geltend zu machen. Angaben über
Eignung, Verarbeitung und Anwendung der Produkte der ZG, technische Beratung und
sonstige Angaben erfolgen nach bestem Wissen, befreien den AG jedoch nicht von
eigenen Prüfungen und Versuchen. Der AG hat die gelieferte Ware bei Eingang auf
Mängel bzgl. Beschaffenheit und Einsatzzweck unverzüglich zu untersuchen.
Technische Beratungen, Prüfungen und Einweisungen der ZG im Sinne der MPBetreibV
entheben den AG nicht von der Verpflichtung einer sach- und fachgerechten
Verwendung der Produkte der ZG. Der ZG ist Gelegenheit zu geben, einen Mangel
selbst und/oder durch von ihm beauftragte Fachleute untersuchen zu lassen. Die
Übernahme von Kosten für fremdbeauftragte Begutachter bedarf einer schriftlichen
Vereinbarung im Einzelfall. Beanstandete Ware darf durch den AG nur nach
ausdrücklicher Zustimmung der ZG und unter Verwendung ordnungsgemäßer Verpackung
an diesen zurückversandt werden. Sachmängelansprüche bei neuen Sachen verjähren
in 12 Monaten ab Ablieferung der Lieferung. Bei gebrauchten Sachen bzw.
Materialien erfolgt die Lieferung unter Ausschluss der Gewährleistung. Dies gilt
nicht, soweit §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 Abs. 1 und 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere
Fristen vorschreiben sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung
des AG und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen
Bestimmungen über Ablaufhemmung, Hemmung oder Neubeginn der Fristen bleiben
unberührt. Für Verbraucher tritt die Verjährung erst 24 Monate ab Ablieferung
ein.
6.3. Gewährleistungsansprüche stehen dem AG nur nach den
folgenden Bestimmungen zu: Die ZG gewährleistet, dass keine Material- und
Arbeitsfehler vorliegen, die dazu führen, dass die Software ihre
Programmierungsanweisungen nicht ausführt, soweit sie ordnungsgemäß installiert
und auf der von der ZG bezeichneten Hardware benutzt wird. Die ZG gewährleistet
des Weiteren, dass die Standardsoftware im Wesentlichen den Spezifikationen
entspricht. Eine unwesentliche Abweichung von der Spezifikation berechtigt den
AG nicht zu Mängelansprüchen, soweit sich hieraus keine Nachteile für den
Gebrauch ergeben und der Vertragszweck nicht gefährdet wird. Die ZG
gewährleistet nicht, dass die Software in Kombinationen von Hardware und
Software arbeiten wird, die vom AG ausgewählt wurde oder Anforderungen
entsprechen wird, die der AG spezifiziert hat. Beruht der Anspruch des AG auf
der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, der Verletzung von
Kardinalspflichten, Produkthaftung oder die Schadensursache auf Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der ZG, so gelten die gesetzlichen
Bestimmungen. Die ZG ist berechtigt, alle diejenigen Teile oder Leistungen
wahlweise unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die
innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache
bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenüberganges vorlag. Zunächst ist der ZG stets
Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Ist die
Mangelbeseitigung trotz zweimaliger Nachbesserungsversuche endgültig erfolglos,
so kann der AG - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche - vom Vertrag
zurücktreten oder die Vergütung mindern. Werden vom AG oder Dritten unsachgemäß
Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und
die daraus entstehenden Folgen keine Mängelansprüche. Mängelansprüche des AG
bestehen ebenfalls nicht für Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge
fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, unsachgemäßer Anwendung und
Änderungen an der Software oder Hardware eintreten. Dies gilt insbesondere für
hieraus oder aus Betriebsunfällen beim AG resultierende Datenverluste.
Mängelansprüche bestehen ebenfalls nicht für Fehler, die sich aus der nicht
vorschriftsmäßigen Wartung oder Eichung durch den AG oder Dritte ergeben. Die ZG
haftet ferner nicht für Hardware, Software oder Schnittstellen, welche vom AG
oder Dritten geliefert wurden, insbesondere nicht für vom AG oder Dritten
aufgebrachte (Verwaltungssoftware, Betriebssysteme, Service Packs, Patchs)
welche dazu führen, dass eine funktionstüchtige Verbindung mit der von der ZG
gelieferten Messtechnik nicht mehr gewährleistet ist; für den nicht
vorschriftsmäßigen Betrieb außerhalb der Spezifikationen für das Produkt, die
nicht vorschriftsmäßige Nutzung, Missbrauch, Fahrlässigkeit oder Unfall in der
Sphäre des AG, für Verlust oder Schaden beim Transport oder nicht
vorschriftsmäßige Vorbereitung des Aufstellungsortes durch den AG.
Mängelansprüche des AG bestehen ebenfalls nicht, soweit der Mangel in
ursächlichem Zusammenhang damit steht, dass vom AG oder von Dritten die für den
Gegenstand ausgelegten besonderen Betriebs- oder Wartungsanweisungen der ZG bzw.
der zugrunde liegenden Betriebsanleitung nicht befolgt werden oder auf Seiten
des AG Personen mit den Produkten der ZG arbeiten, die nicht mit der
Bedienungsanleitung vertraut sind. Es gelten das MPG in Verbindung mit der
MPBetreibV, insbesondere die §§ 22 MPG; 2, 4, 5 MPBetreibV. Einige neu
hergestellte Produkte können wiederhergestellte Teile enthalten und
Kundendienstleistungen können wiederhergestellte Teile nutzen, die bezüglich
ihrer Leistung neuen Produkten entsprechen. Schadensersatzansprüche, die dem AG
wegen Schäden an anderen Sachen als dem Vertragsgegenstand zustehen, sind
ausgeschlossen - sofern er Kaufmann ist -, soweit damit nicht der Vertragszweck
gefährdet wird und im Übrigen nur bis zur Höhe von 50.000,00 € erstattungsfähig.
Ansprüche des AG wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind
ausgeschlossen. Die ZG ist für den Fall der Nachbesserung an bereits montierten
Geräten nicht zur Ausbesserung/Wiederherstellung des Geräteträgers (Wand, Decke,
etc.) verpflichtet.
Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen:
Schadens-
und Aufwendungsersatzansprüche des AG, gleich aus welchem Rechtsgrund,
insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus
unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit zwingend
gehaftet wird. Die ZG haftet insbesondere nicht für entgangenen Gewinn,
mittelbare oder Folgeschäden einschließlich Kosten für Ausfallzeiten,
Datenverlust, Wiederinstandsetzungskosten oder Deckungskosten, soweit es sich
nicht um eine schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten handelt,
welche den Zweck des Vertrages gefährdet. Der Schadensersatzanspruch für die
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen
vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
einschließlich der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der ZG vorliegen oder wegen
der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine
Änderung der Beweislast zum Nachteil des AG ist mit vorstehenden Regelungen
nicht verbunden. Soweit dem AG Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese
mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gem. Ziff. 6
dieser Bedingungen, soweit keine Ansprüche aus Delikt geltend gemacht werden;
für diese gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Bei der von der ZG gelieferten
Software handelt es sich um fremd hergestellte Software. Für Werbeaussagen und
Garantien des Herstellers haftet die ZG nicht. Soweit die ZG dem AG für die
Dauer eines Gewährleistungsfalles bis zu dessen Behebung ein Ersatzgerät zur
Verfügung stellt, so hat der AG das Ersatzgerät pfleglich zu behandeln. Eine
Bedienung darf nur durch mit der Bedienungsanleitung vertraute Personen
erfolgen. Nach Behebung des Gewährleistungsfalles ist der AG der ZG zur
sofortigen Herausgabe des Ersatzgerätes nebst Zubehör verpflichtet. Beim Zubehör
der Produkte der ZG handelt es sich sämtlich nicht um Wegwerf- oder
Einmal-Artikel. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Regelung ist der AG
der ZG zum Ersatz des hieraus entstehenden Schadens verpflichtet.
7. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung,
Vertragsstrafen
7.1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist
der AG berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass die ZG die
Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der
Schadensersatzanspruch des AG auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung
bzw. Leistung der wegen der Unmöglichkeit nicht zweckdienlich verwendet werden
kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder grober
Fahrlässigkeit einschließlich der Vertreter und Erfüllungsgehilfen der ZG oder
wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend
gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des AG ist hiermit
nicht verbunden. Das Recht des AG zum Rücktritt vom Vertrag bleibt
unberührt.
7.2. Sofern unvorhergesehene Ereignisse im Sinne von
Ziff. 4 dieser Bedingungen die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der
Lieferung/Leistung erheblich verändern oder auf den Betriebsablauf der ZG
erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben
angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht der
ZG das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will die ZG von diesem
Rücktrittsrecht Gebrauch machen, hat sie dieses nach Erkenntnis der Tragweite
des Ereignisses dem AG unverzüglich mitzuteilen und zwar auch dann, wenn
zunächst mit dem AG eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart
war.
7.3. Vertragsstrafen sind der ZG gegenüber nur wirksam, wenn
sie für jeden Einzelfall in einer besonderen schriftlichen Vereinbarung
festgelegt wurden.
8. Sicherungsrechte, Eigentumsvorbehalt
8.1. Die
gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der Forderungen der ZG
aus der Geschäftsverbindung mit dem AG - ohne Rücksicht auf deren Rechtsgrund
oder Entstehungszeit - Eigentum der ZG. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder
sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und Saldo
gezogen und anerkannt ist. Bei Entgegennahmen von Schecks behält sich die ZG das
Eigentum bis zu deren Einlösung vor.
8.2. Bei vertragswidrigem
Verhalten des AG, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die ZG zur Rücknahme der
Kaufsache berechtigt. In diesen Handlungen oder einer Pfändung der
Vorbehaltsware liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, die ZG hätte
dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Die ZG ist nach Rücknahme der Kaufsache
zur Verwertung befugt, der Verwertungserlös wird auf die Verbindlichkeiten des
AG - abzgl. angemessener Verwertungskosten -
angerechnet.
8.3. Der AG tritt der ZG bereits jetzt alle
Forderungen in Höhe des Faktura - Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) der
Forderung der ZG ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder
Dritte erwachsen sind und erwachsen werden, dies gilt unabhängig davon, ob die
Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung
dieser Forderung bleibt der AG auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis
der ZG, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt unberührt. Solange der AG
seinen Zahlungsverpflichtungen der ZG gegenüber nachkommt, nicht in
Zahlungsverzug gerät und kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder
Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt, verzichtet
die ZG auf das Recht der Selbsteinziehung. Ist dies nicht der Fall, kann die ZG
verlangen, dass der AG die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt
gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen
aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung offen liegt. Der AG
verpflichtet sich, die Forderungen gegen die Drittschuldner nicht an Dritte
abzutreten.
8.4. Der AG ist bis zur vollständigen Zahlung des
Kaufpreises verpflichtet, den Liefergegenstand auf eigene Kosten gegen
Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern und durch
Vorlage eines Versicherungsscheines der ZG nachzuweisen. Dies gilt auch, soweit
die ZG dem AG Produkte/Geräte kostenlos zum Zwecke der Erprobung bzw. zu
Testzwecken zur Verfügung stellt. ("Leihstellungen").
8.5. Die ZG
verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des AG
insoweit freizugeben als der realisierbare Wert seiner Sicherheit die zu
sichernde Forderung um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden
Sicherheiten obliegt der ZG.
8.6. Der AG ist verpflichtet, die
Eigentumsvorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Bei Verletzung ist die ZG
berechtigt, die sofortige Herausgabe zu verlangen.
9. Kundendienstleistungen
9.1. Soweit der AG
Kundendienstleistungen der ZG in Anspruch nimmt, unterliegen die entsprechenden
Aufträge für Kundendienstleistungen den produktspezifischen und im Angebot der
ZG aufgeführten Bedingungen. Damit die Produkte für Kundendienstleistungen
geeignet sind, müssen sie aktuellen spezifischen Revisionsständen entsprechen
und sich in einwandfreiem Betriebszustand befinden. Standortwechsel von
Produkten können zu zusätzlichen Kosten und geänderten Service-Reaktionszeiten
führen. Kundendienstleistungen für Produkte, die an einen anderen Standort
verlagert werden, erfolgen nach Verfügbarkeit. Der AG ist verantwortlich für die
Entfernung von Produkten, die für die Kundendienstleistungen nicht geeignet
sind, damit es der ZG möglich ist, die Kundendienstleistungen zu erbringen.
Zusätzliche Kosten, die zu den Standardsätzen der ZG berechnet werden, können
für Extraarbeiten entstehen, die durch solche Produkte verursacht werden. Die
Kundendienstleistungen decken keine Schäden, Mängel oder Fehler, die verursacht
wurden durch: Die Verwendung von Medien, Lieferungen und anderen Produkten, die
nicht von der ZG stammen. Bedingungen am Aufstellungsort, oder die die
Leistungserbringung für die ZG erschweren oder unmöglich machen.
Vernachlässigung, unsachgemäße Nutzung, Feuer- oder Wasserschäden, elektrische
Störungen, Transport, Arbeiten oder Änderungen durch nicht zur ZG gehörende
Angestellte oder Subunternehmer oder andere Ursachen, die außerhalb der Sphäre
der ZG liegen. Der AG ist verantwortlich für die Verwaltung eines
produktexternen Prozesses, um verloren gegangene oder geänderte Dateien, Daten
oder Programme zu rekonstruieren. Kundendienstleistungen der ZG können auch in
der Vermietung von Ersatzgeräten an den AG bestehen. Insoweit gelten vorgenannte
Regelungen sowie Ziff. 6 dieser Bedingungen entsprechend. Soweit die ZG dem AG
Produkte/Geräte kostenlos zum Zwecke der Erprobung bzw. zu Testzwecken zur
Verfügung stellt, so gilt Ziff. 6 dieser Bedingungen entsprechend. Im Übrigen
bestimmt das Angebot der ZG Zeitraum und Bedingungen solcher
"Leihstellungen".
10. Gerichtsstand
Gerichtsstand - auch für Scheck- und
Urkundenprozesse - ist der Sitz der ZG, soweit der AG Kaufmann oder eine in § 38
Abs. 1 ZPO gleichgestellte Person ist oder soweit der AG keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist. Die ZG ist auch
berechtigt, am Sitz des AG zu klagen.
11. Teilnichtigkeit
Sollte eine Bestimmung der vorgenannten
Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit
aller sonstiger Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Nichtige,
unwirksame und/oder undurchführbare Bestimmungen sind durch solche wirksamen und
durchführbaren Regelungen zu ersetzen, die dem angestrebten wirtschaftlichen
Zweck am nächsten kommen. Gleiches gilt, wenn diese Bedingungen eine Lücke
enthalten sollten.
12. Anwendbares Recht
Es gilt das Recht der Bundesrepublik
Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechtes sind ausgeschlossen.
Metzingen, den 16.05.2018
Zeisberg GmbH